Satzung für den gemeinnützingeN Verein
SATZUNG FÜR DEN VEREIN
§ 1 Name und Sitz
1.1 Der Name des Vereins lautet „Benefiz Verein Hand in Hand Trier“.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Trier.
§ 2 Zweck des Vereins
2.1 Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind (§ 53 Nr. 1 AO).
2.2 Der Verein ist eine Mittelbeschaffungskörperschaft i.S.d. § 58 Nr. 1 AO. Der Zweck wird durch die Beschaffung von Mitteln und Weitergabe dieser an andere steuerbegünstigte oder öffentlich-rechtliche Körperschaften für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke erreicht.
§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3.2 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 5 Mitglieder
5.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
5.2 Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
5.3 Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Eine Ablehnung des Antrags
5.4 Bei Minderjährigen ist der Antrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen. bedarf keiner Begründung. Der Antragsteller kann sich bei Ablehnung an die Mitgliederversammlung wenden, die dann endgültig entscheidet.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
6.1.1 Der Austritt aus dem Verein ist für Mitglieder jederzeit zulässig. Ein Mitglied kann schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied seinen Austritt erklären. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalendermonats erfolgen mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
6.1.2 durch den Tod des Mitgliedes
6.1.3 den Ausschluss durch die Mitglieder.
6.2. Folgende Umstände führen zum automatischen Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein, wenn sein Verhalten in:
6.2.1 grober Weise gegen die Interessen des Vereins und deren Mitglieder verstößt. Hierzu zählt insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten.
6.2.2 Verbreitung von Unwahrheiten die den Verein und deren Mitglieder betreffen.
6.2.3 Bei Diskriminierung gegenüber den Vereins Mitgliedern.
6.2.4. Veruntreuung und Beschädigungen von Vereinssachen.
6.2.5 Bei Beitragsrückständen von mindestens (1 Jahres Beitrag).
6.2.6 wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags oder sonstiger Umlagen im Rückstand ist.
6.3. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss schriftlich binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses an den Vorstand gerichtet werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschluss über den Ausschluss. Nach einer Entscheidung der Mitgliederversammlung kann das Mitglied die ordentlichen Gerichte anrufen. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
6.4. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Verein auf das Vereinsvermögen und Rückzahlung des geleisteten Vereinsbeitrages.
§ 7 Vereinsbeitrag
7.1 Von den Mitgliedern wird ein Vereins Beitrag erhoben.
7.2 Die Höhe des Vereins Beitrages wird festgesetzt auf mtl.€ 2,50 (jährl. € 30)
7.3 Er ist im 2.Quartal des laufenden Rechnungsjahres zu entrichten.
7.4 Der Vorstand kann im Einzelfall Beiträge oder Umlagen stunden oder erlassen.
§ 8 Organe des Vereins
8.1 der Vorstand
8.2 die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
9.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der 1. Und 2. Vorsitzenden.
9.2 Der Vorstand wird für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
9.3 Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
9.4 Jedes Mitglied des Vorstands ist alleinvertretungsberechtigt.
9.5 Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Wiederwahl ist zulässig.
§ 10 Mitgliederversammlung
10.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
10.2 Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 5 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
§ 11 Einberufung und Gang der Mitgliederversammlung
11.1 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung, einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt vier Wochen.
11.2 Die Mitgliederversammlung wird von der(m) 1. Vorsitzenden geleitet. Im Falle seiner Verhinderung ist der/die 2. Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen
11.3 Jede Mitglieder Versammlung die, ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienen Mitglieder beschlussfähig.
11.4 Jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr erreicht hat, hat ein Stimm- und Wahlrecht. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
11.5 Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von 1/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
11.6 Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
11.7 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
11.8 Anträge können, von dem Vorstand und jedem erwachsenen Mitglied, gestellt werden.
§ 12 Kassenprüfung
Auf der Mitgliederversammlung ist ein Kassenprüfer/in zu wählen. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Der Kassenprüfer/in überprüft die Kassen und Geschäfte des Vereins zumindest einmal im Geschäftsjahr. Über das Ergebnis ist auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an DRK Kinderhospiz Stups, Krefeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden darf.
§ 14 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 28.03.2021 beschlossen
Trier, den 28.03.2021 Gründungsmitglied 1 (Marina van Asch)
Trier, den 28.03.2021 Gründungsmitglied 2 (Brigitte Schaefer)